AGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
von TBI Trade GmbH

 

I. ALLGEMEINES

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festofferte gekennzeichnet sind. Die Angebote gelten, wenn keine andere Frist angegeben ist, 3 Monate ab dem Datum der Ausstellung.

2. Sofern nicht ausdrücklich Lieferung frei Haus vereinbart ist, trifft das Transportrisiko den Käufer. Die Ware gilt ab unserem Lager oder Werk dem Käufer als übergeben. Alle Gefahren, denen Waren und Verpackungen nach Übergabe an das Transportunternehmen (bei Lieferung frei Haus nach erfolgtem Versand) ausgesetzt sind, trägt bei jeder Art der Abfertigung der Käufer. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten.

4. Mit Auftragserteilung erkennt der Käufer diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich an.

5. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

6. Die uns oder unseren Vertretern erteilten Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich anerkannt haben. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verpflichtend.
7. Mündliche Vereinbarungen, die von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen bzw. zusätzlich oder ergänzend zu diesen getroffen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung.

II. UMFANG DER LIEFERPFLICHT

1. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgebend.

2. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden. Abänderungen bleiben uns vorbehalten.

3. Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

4. Von uns ermittelte oder uns zur Verfügung gestellte Analysewerte sind für die Berechnung maßgebend.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die in unseren Preislisten und im Internet-Shop angeführten Preise sind unverbindlich. Die Rechnungen werden nach den am Tag der Auslieferung aus dem Lager/Lieferwerk gültigen Preisen ausgestellt. Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation, wie Personal-, Material-, Energie-, Fracht- oder Kreditkosten, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentliche Abgaben usw. ändern, sind wir grundsätzlich berechtigt, auch verbindlich vereinbarte Preise nach Maßgabe der zusätzlichen Belastung zu erhöhen. Jede Verknappung oder Rationierung von Energie und Rohstoffen, welche die Produktion und/oder den Transport beeinträchtigen, sind als höhere Gewalt anzusehen. Ansprüche auf Treuerabatte oder eine Ermessensvergünstigung bestehen nicht. Werden sie gewährt, sind sie jederzeit widerrufbar und haben auf die jeweiligen Preise keinen Einfluss.

2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Lager oder Werk.

3. Bezahlung innerhalb 30 Tagen ab Fakturendatum netto. Soweit nicht anders angegeben ist, Lieferdatum gleich Rechnungsdatum. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eintrifft. Fakturenbeträge unter Euro 50,00 sind bei Warenübernahme bar zu bezahlen. Wir behalten uns vor, Wechsel und Schecks anzunehmen; alle damit verbundenen Spesen und Diskontzinsen, mindestens je doch 7 % p.a. über der jeweiligen österreichischen Bankrate, mindestens aber 10,5 % p.a., sind vom Käufer zu tragen. Alle Zahlungen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen zuerst zur Begleichung von Zinsen und Nebenspesen und danach zu Begleichung der ältesten Forderung verwendet. Zahlungen an unsere Vertreter/Warenauslieferer werden von uns nur anerkannt, wenn die Zahlung auf der nummerierten Inkassobestätigung unseres Unternehmens bescheinigt wurde.

4. Gerät der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug oder wird uns bekannt, dass Konkurs, gerichtlicher oder außergerichtlicher Ausgleich droht bzw. durch Wechsel-Protest, Klagen usw. Unsicherheiten in der Vermögenslage besteht, ist der Kaufpreis, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sofort fällig.
Auch bei Verletzung anderer Vertragsbestimmungen tritt sofortiger Terminverlust ein.

5. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB und zur Zahlung von Zinseszinsen in gleicher Höhe, zumindest aber 8 % p.a. verpflichtet.

6. Zahlungen sind nur an uns direkt bzw. an eine von uns schriftlich bevollmächtigte Person zu leisten.

7. Wenn nicht extra ausgewiesen, verstehen sich die Preise exklusive Mehrwertsteuer.

IV. LIEFERFRIST

1. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Teillieferungen sind zulässig.

2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder Unterlieferanten um angemessene Dauer. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile. Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in einem solchen Falle ausgeschlossen. An Stelle einer Verlängerung der Lieferzeit steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstehenden Kosten, und zwar mindestens 10 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Käufer mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen bzw. den Käufer mit verlängerter Frist zu beliefern.

4. Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns aufgegebenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung an uns. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.

V. GEWÄHRLEISTUNG

1. Beanstandungen der Ware müssen uns bei sonstigem Rechtsverlust spätestens innerhalb einer Woche nach der Ankunft schriftlich angezeigt werden; es muss uns Gelegenheit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen. Für Schäden durch Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sowie während des Transportes haften wir nicht. Beanstandungen von Teillieferungen lassen den Auftrag als solchen bestehen.

2. Bei allen uns nachgewiesenen Schäden und Mängeln an dem Liefergegenstand wird das fehlerhafte Material kostenlos ersetzt. Wahlweise sind wir berechtigt, gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes Ersatz zu liefern oder die vom Käufer geleisteten Zahlungen abzüglich Montage- und sonstige Nebenkosten zurückzuvergüten. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatzansprüche, insbesondere für Drittschäden oder für Folgeschäden, die anderen Gegenständen entstanden sind, sind ausgeschlossen, desgleichen Ansprüche auf Ersatz von Verdienst- oder Gewinnentgang. Im Übrigen ist unsere Haftung mit der Höhe der Rechnung für den Liefergegenstand limitiert. Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir grundsätzlich darüber hinaus nur in dem Umfang, in dem unsere Lieferanten die Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen und erfüllen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen; sie erlischt, wenn unsere Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten, die von uns vorgeschriebenen und gelieferten Chemikalien und Nachfüllungen nicht verwendet, an der Anlage ohne unser Einverständnis Änderungen vorgenommen werden oder der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer für die Dauer von 6 Monaten ab Liefertag, bei Tag- und Nachtbetrieb für die Dauer von 3 Monaten.

3. Zusicherungen, dass der Liefergegenstand für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Können und Wissen auf Grund unserer Erfahrung und unserer Versuche. Eine Haftung von uns kann hieraus aus keinerlei Rechtsgrund hergeleitet werden.

VI. RÜCKTRITTSRECHT

Wird uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass sich der Käufer in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheit für die Gegenleistung verlangen bzw. wenn diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht geboten wird, unter Anrechnung unserer Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

VII. EIGENTUMSVORBEHALTE

1.  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer nimmt im Falle der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware den Verkaufserlös als unser Treuhänder entgegen.

2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z.B. Pfändung) hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen.

VIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist 1130 Wien, Gerichtsstand ist das für 1130 Wien sachlich zuständige Gericht. Ausländische Käufer können wir auch vor einem zuständigen ausländischen Gericht belangen. Auf das Rechtsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden.

 

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